Satzung

§1

Die Indogermanische Gesellschaft, neugegründet in München am 2. September 1953, hat den Zweck, die Forschung und das Studium auf dem Gebiet der Sprachwissenschaft, im besonderen der Indogermanistik, zu fördern und der Verbindung unter den Sprachforscherinnen und Sprachforschern sowie den wissenschaftlichen Intentionen des Faches zu dienen. Als wissenschaftliche Gesellschaft dient sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

§2

Sie verfolgt ihr Ziel durch Veranstaltung von sprachwissenschaftlichen Fachtagungen und anderen Zusammenkünften, durch Organisation und Förderung sprachwissenschaftlicher Forschungsprojekte in Arbeitsgruppen, durch Förderung des Informationsflusses mittels geeigneter Medien und durch die Herausgabe des kritisch-bibliographischen Publikationsorgans Kratylos. Sie setzt sich für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und eine gute Repräsentanz des Faches Indogermanistik in der Öffentlichkeit ein und wirkt im wissenschafts-politischen Bereich als Interessenvertretung des Faches.

§3

Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft steht allen sprachwissenschaftlich Interessierten offen. Auch Körperschaften können Mitglied werden. Neue Mitglieder werden auf eigenen Antrag vom Vorstand aufgenommen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes verdienten Forscherinnen und Forschern die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch schriftlich erklärten Austritt, c) auf Beschluß des Vorstands durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen oder mehr im Rückstand ist, d) auf Beschluß der Mitgliederversammlung durch Ausschluß aus der Gesellschaft wegen gröblicher Schädigung ihres Ansehens oder ihrer Interessen.

§4

Der Jahresbeitrag wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung jeweils für mehrere Jahre festgelegt. Der volle Mitgliedsbeitrag schließt den Bezug des Publikationsorgans Kratylos ein. Einzelpersonen können durch einmalige Zahlung des Zwanzigfachen des Jahresbeitrags die Mitgliedschaft auf Lebenszeit erwerben. Für Studierende und Einkommenslose gilt ein ermäßigter Jahresbeitrag; Ausmaß und Bedingungen der Ermäßigung werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist befugt, in Härtefällen den Beitrag für befristete Zeit ganz zu erlassen.

§5

Die Führung der Geschäfte obliegt einem Vorstand, der aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, einer Medienreferentin oder einem Medienreferenten, einer Pressereferentin oder einem Pressereferenten, einer Kassenwartin oder einem Kassenwart, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden und des Mittelbaus besteht.

§6

Dem Vorstand steht ein Wissenschaftlicher Beirat zur Seite, dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Wissenschaftliche Beirat soll international zusammengesetzt sein und in seiner Tätigkeit besonders die internationalen Kontakte fördern.

§7

Zur Durchführung bestimmter Aufgaben können im Einvernehmen mit dem Vorstand Arbeitskreise gebildet werden. Diese regeln ihren Wirkungsbereich selbst und berichten in Abständen über ihre Tätigkeit.

§8

Der Vorstand beruft in höchstens vierjährigem Abstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, in der Regel im Rahmen einer eigenen wissenschaftlichen Tagung. Der Vorstand ist außerdem verpflichtet, in angemessener Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 30 Mitgliedern gewünscht wird. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils für die folgende Periode den Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied hat das Recht, Kandidaten für die Vorstandswahl vorzuschlagen. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt.
Für die Medienreferentin oder den Medienreferenten sowie für die Vertreterin oder den Vertreter des Mittelbaus wird je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
Die Studierenden wählen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter aus ihrer eigenen Gruppe und nehmen bei Bedarf eine Nachwahl vor.
Bei vorzeitigem Ausscheiden der oder des Vorsitzenden übernimmt die oder der Stellvertretende Vorsitzende dieses Amt; beim Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitglieds entscheidet der übrige Vorstand über dessen kommissarische Vertretung.

§9

Sitz der Gesellschaft ist Wiesbaden.

§10

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar.

§11

Änderungen der Satzung werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Der Beschluß einer etwaigen Auflösung der Gesellschaft erfordert eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in einer stimmberechtigten Urabstimmung. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft fällt das vorhandene Vermögen einem sprachwissenschaftlichen Universitätsinstitut zu; dieses ist in dem Auflösungsbeschluß zu benennen.

Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung der Indogermanischen Gesellschaft am 20. September 2000 in Halle/S. erstellt und in Salzburg 2008 in einigen Punkten aktualisiert und geändert. Änderung von §5 per Online-Mitgliederentscheid April 2021.